Bei dieser Abrechnungsmethode richten sich die entstehenden Kosten nach Art und Umfang der Tätigkeit und nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Falls ich gerichtlich für Sie tätig werden, ist die Abrechnung nach dem RVG immer zwingend, wenn eine etwaige Honorarvereinbarung hinter den gesetzlichen Gebühren zurückbleiben würde.
Eine Abrechnung nach Stunden bietet sich an, wenn der Umfang der Tätigkeiten noch nicht feststeht, etwa dann, wenn eine längerfristige Zusammenarbeit bzw. Beratung gewünscht ist. Meine Mandanten können sich darauf verlassen, dass sie vor Arbeitsbeginn über den voraussichtlichen Zeitaufwand informiert werden. Die Abrechnung nach Stundensatz erfolgt unter detaillierter Darstellung der für Sie erbrachten Leistungen, so dass Sie in der Lage sind, meine Tätigkeiten für Sie im Einzelnen nachzuvollziehen.
Eine pauschale Vergütung ist sinnvoll, wenn sich der Umfang des Arbeitsaufwands von vorne herein abschätzen lässt und es sich um ein einmaliges Projekt handelt. Für meine Mandanten besteht so höchste Planungssicherheit.
Neben den Honoraren entstehen Auslagen, insbesondere Reisekosten sowie die Umsatzsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten insoweit die Regelungen des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (RVG VV Teil 7).